Elvedi, Montabaur, informiert darüber, welche Vorgaben und Faktoren bei der Instandhaltung von Regalanlagen beachtet werden sollten.
Das Risiko für Schäden an Regalen, wie z. B. ein Einsturz, ist in Logistiklagern sehr groß, da die ständige Kommissionierung die Regale stark beansprucht. Auch kommen vermehrt Hubwagen und andere Flurfördergeräte wie Stapler zum Einsatz. Um Zwischenfälle auszuschließen, müssen Fachleute regelmäßig Regalinspektionen durchführen. Die Vorgaben für diese Kontrollen sind in der Regalinspektionspflicht nach DIN EN 15635 sowie in der Betriebssicherheitsverordnung und im Arbeitsschutzgesetz festgehalten.
Die Inspektionspflicht gilt laut Berufsgenossenschaft grundsätzlich für alle Regaltypen. Das beinhaltet unter anderem Paletten und Kragarmregale, Fachbodenregale, Mehrgeschossanlagen und Durchlaufregale. Die Regalinspektionspflicht nach DIN EN 15635 gibt unter anderem vor, wie und in welchen Intervallen die Regale zu überprüfen sind. Dabei sind drei verschiedene Arten der Prüfung und deren Intervalle definiert. Grundsätzlich unterscheidet die Norm zwischen sofortiger Meldung, Sichtkontrolle und Experteninspektion. Wird ein Schaden an einem Regal direkt nach Verursachung kommuniziert, nennt sich dies „sofortige Meldung“. Die „Sichtkontrolle“ umfasst eine regelmäßige, meist wöchentliche Überprüfung der Regalanlage. Diese führt ein in der Regalprüfung unterwiesener Mitarbeiter durch und fertigt anschließend ein Ergebnisprotokoll an. Die „Experteninspektion“ beschreibt eine ausführliche Überprüfung der kompletten Regalanlage. Mindestens einmal alle zwölf Monate muss ein Regalinspekteur alle Regale und deren Zustand überprüfen. Wenn bei einer Regalinspektion eine Beschädigung auffällt, wird sie einer von drei Schadensklassen zugeordnet. Dabei kommt ein Ampelsystem zum Einsatz.
In der europäischen Norm DIN EN 15635 wird dazu geraten, schadhafte Regalbauteile gegen Originalteile auszutauschen – ansonsten entfällt die Gewährleistung des Herstellers. Änderungen an einer Regalanlage sollten dabei immer nach dem aktuellen Stand der Technik erfolgen. Bei Änderungen der Regalanlage fallen des Weiteren zusätzliche Pflichten für den Betreiber des Lagers an. Kapitel 7 der DIN EN 15635 gibt vor, dass bei sämtlichen Änderungen der Regalhersteller oder ein geeigneter Fachmann zurate zu ziehen ist.
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